Namensrechte, Schutzrechte etc.

Wird ein vollständig eingerichtetes Lokal verpachtet oder werden Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lokals vermietet, muss in dem Vertrag geklärt werden, ob das Lokal unter einer bestimmten Bezeichnung geführt werden soll.
 
Wenn dem Pächter / Mieter die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für das Lokal vorgeschrieben wird, muss geregelt werden, dass der Pächter / Mieter nicht der Inhaber der Namens- und Markenrechte der Bezeichnung des Lokals wird.

In den Vertrag sollte eine Bestimmung mit aufgenommen werden, nach welcher sich der Vertragspartner dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Namens- und Markenrechte des Verpächters / Vermieters beeinträchtigen könnte.

Unabhängig hiervon sollte der Verpächter / Vermieter prüfen lassen, ob er die Bezeichnung, unter der das Lokal geführt wird, für sich als Marke schützen lassen kann. Auch die zugehörige Internetdomain sollte der Verpächter / Vermieter für sich schützen lassen. Dem Vertragspartner wird dann für die Dauer des Vertragsverhältnisses lediglich die Nutzung der Marke, bzw. der Internetdomain gestattet.
 
drtm-pplc 2012-05-20 wid-337 drtm-bns 2012-05-20