
Alkoholmissbrauch kann sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken.
Schlechtleistungen und Fehlzeiten, können verhaltensbedingte oder krankheitsbedingte
Kündigungen rechtfertigen.
Liegt bereits eine Alkoholabhängigkeit vor, handelt es sich auch arbeitsrechtlich um eine Krankheit,
so dass nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommt.
Damit sind die Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung für die
alkoholbedingte Kündigung anzuwenden.
Eine verhaltensbedingte Kündigung scheidet aus, sobald eine krankhafte Alkoholabhängigkeit
vorliegt und das Verhalten von dem Arbeitnehmer damit nicht mehr steuerbar ist.
Für die alkoholbedingte Kündigung gelten einige Besonderheiten.
An die Zukunftsprognose werden weniger strenge Anforderungen gestellt.
Als milderes Mittel vor Ausspruch einer Kündigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
Gelegenheit zu geben, sich in eine Therapie zu begeben. Lehnt der Arbeitnehmer dies ab
und hat die Suchterkrankung konkrete Auswirkungen auf den Betrieb, ist der Arbeitgeber berechtigt,
das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Ist der Arbeitnehmer therapiebereit, kann keine negative Zukunftsprognose vor, d. h. die Therapie
muss abgewartet werden um endgültig beurteilen zu können, ob die Sucht geheilt werden
und die Beeinträchtigung damit zukünftig vermieden werden können.
Begibt sich ein Arbeitnehmer in Therapie und wird wieder rückfällig,
ist mit einer negativen Zukunftsprognose zu rechnen und im Rahmen der Interessenabwägung
auch ein Verschulden des Arbeitnehmers anzunehmen.
Außerdienstlicher Alkoholkonsum, der zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führt,
kann ebenfalls eine personenbedingte Kündigung begründen.